Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 
 
I. Allgemeines 
Die Geschäftsbedingungen der Firma Dusan Djelic - Experimentarium Berlin - Nachfolgend kurz EXBE genannt gelten für Geschäfte mit 
 
1. Privatpersonen
2. Unternehmern als Juristische Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie 
3. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und als Vertretungen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
Ausgenommen sind alle staatlichen Organe - für sie als Besteller müssen einzelne Sonder-AGB´s erstellt werden. 
 
Abweichende Dienstleistungs- und Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme von EXBE nicht Vertragsinhalt, auch wenn EXBE nicht widerspricht. 
Ein Vertrag kommt entweder direkt oder mit einer besonderen  Vereinbarung mit gegenseitigen schriftlichen Bestätigung bei einzelnen Bestellungen oder mangels dessen - erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von EXBE zustande. 
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte und Bestellungen des Bestellers, auch dann; wenn auf sie nicht noch einmal ausdrücklich Bezug genommen wurde und sie im Einzelfall nicht noch einmal dem Angebot, der Auftrags- Bestätigung oder der Vereinbarung bzw. dem Vertrag beigelegt sein sollten. 
 
II. Preise / Aufrechnung 
 
Die Angebotspreise verstehen sich rein netto ohne jeweils gültige Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung und Montage. 
Bei Lieferungen gelten sie ab Werk. 
Das verbindliche Angebot und  die Angebotspreise gelten vier Monate (vom Tag der Ausstellung).
Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler können 
von EXBE auch nachträglich korrigiert werden. 
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert 
fakturiert werden. 
 
1. Preisvorbehalt, Preisgleitklausel 
 
Der Angebotspreis hat nur bei einer Gesamtvergabe der angebotenen Lieferungen und Dienstleistungen Gültigkeit. Bei 
teilweiser Vergabe oder behält sich EXBE  Preisänderungen vor. 
 
2. Preis- und Leistungsabgrenzung 
 
Der Angebotspreis für Dienstleistungen wie Projektierung. 
Zeichnungen, Montage, Wartung, Dokumentation und 
Inbetriebnahme bezieht sich — mangels abweichender 
Vereinbarung — nur auf die innerhalb des 
Vertragsverhältnisses von GIGA gelieferten Geräte. 
 
III. Lieferung 
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk auf Rechnung und 
Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch für Teillieferungen, zu 
denen GIGA berechtigt ist. Verpackung wird zum 
Selbstkostenpreis berechnet. Der Nachweis einwandfreier 
Verpackung gilt als geführt, sofern die Ware durch den 
Spediteur oder Frachtführer unbeanstandet abgenommen 
worden ist. Soweit GIGA nach der Verpackungsverordnung 
verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung 
zurückzunehmen, und verlangt der Besteller die Rücknahme, 
trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der 
verwendeten Verpackung. Nimmt GIGA ordnungsgemäß 
gelieferte Ware zurück, so ist GIGA berechtigt, für den 
entstehenden Aufwand eine angemessene 
Verwaltungspauschale in Rechnung zu stellen. 
 
IV. Zahlung 
GIGA ist berechtigt, am Tag der Lieferung Rechnung zu 
legen, bei Vorausrechnungen am Tag der Bestellung der 
Ware. Sind keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, ist 
der Rechnungsbetrag sofort fällig und innerhalb 10 Tagen ab 
Rechnungsdatum netto zu zahlen. Reparatur-, Kundendienst-
und andere lohnbezogene Rechnungen oder Rechnungsteile 
sind sofort mit Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu 
zahlen. Wechsel werden grundsätzlich nicht in Zahlung 
genommen. Als Zahlungstag gilt bei unbarer Zahlung der Tag, 
an dem der Zahlbetrag auf dem Konto bei GIGA eingeht oder 
gutgeschrieben wird. Bei Verzug sind unter Vorbehalt eines 
weitergehenden Schadens Verzugszinsen in Höhe von 8% 
über dem Basiszins geschuldet. Kommt der Besteller mit der 
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten — auch aus anderen 
Verträgen mit GIGA:— in Verzug oder stellt er seine 
Zahlungen ein oder verhält er sich sonst vertragswidrig, 
werden sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort und 
ohne jeden Abzug fällig. Nach Überschreiten der 
Zahlungstermine ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die 
unter Eigentumsvorbehalt von GIGA gelieferten Waren weiter 
zu bearbeiten, mit anderen Gegenständen zu verbinden oder 
zu vermischen oder zu veräußern. Auch ist GIGA nach 
Mahnung berechtigt, Vorbehaltsware spesenfrei 
zurückzufordern und in Besitz zu nehmen, noch 
offenstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuliefern 
und die gesetzlichen Rechte wegen Verzuges geltend zu 
machen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes 
sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch GIGA gelten 
nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird 
ausdrücklich und schriftlich erklärt. GIGA unbekannte 
Besteller werden ohne den Nachweis der Bonität nur auf 
Vorkasse beliefert, bei Großaufträgen behält sich GIGA die 
Forderung einer Anzahlung oder die Stellung von Sicherheiten 
vor. Der Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens 
berechtigt GIGA zum Rücktritt vom Vertrag und die sofortige 
 
V. Eigentumsvorbehalt 
Rückgabe der gelieferten Waren zu verlangen. 
 
Bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von GIGA 
gegenüber dem Besteller bleiben die gelieferten Waren 
Eigentum von GIGA. Dies gilt auch bei 
Kontokorrentforderungen. Sämtliche dem Besteller aus 
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware 
zustehenden und seinerseits ebenfalls durch 
Eigentumsvorbehalt zu sichernden Forderungen wird 
im Voraus an GIGA abgetreten. Die Abtretung erfolgt 
bis zur Höhe der von GIGA gegenüber dem Besteller 
berechneter Forderung in bezug auf die 
weiterveräußerte Vorbehaltsware. GIGA nimmt die 
Abtretung an. Unter der Voraussetzung der Einhaltung 
der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Besteller 
berechtigt, die Forderungen für GIGA einzuziehen. Er 
ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in 
anderer Weise, z.B. durch anderweitige Abtretung, zu 
verfügen. Über bereits bestehende oder beabsichtigte 
Globalzessionen hat der Besteller GIGA unverzüglich 
zu informieren. Von einer Selbsteinziehung der 
Forderungen und Offenlegung der Zession wird GIGA 
solange Abstand nehmen, wie der Besteller seinen 
Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß 
nachkommt ist GIGA gemäß Ziffer IV. zur 
Rückforderung der Waren berechtigt und ist eine 
Weiterveräußerung der Waren bereits erfolgt, ist der 
Besteller verpflichtet, die Namen der Käufer und den 
Umfang der Kaufverträge offen zulegen und 
Abschriften des maßgeblichen Schriftverkehrs zu 
übersenden, damit GIGA seine Rechte gegenüber dem 
Käufer wahrnehmen kann. Der Käufer ist vom Besteller 
unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt und die 
Abtretung der Forderungen zu informieren. Der 
Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt 
gelieferte Waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmannes zu verwahren. 
 
Falls der realisierbare Wert aller GIGA gegebenen 
Sicherheiten, insbesondere nicht nur im Rahmen des 
verlängerten Eigentumsvorbehaltes, nicht nur kurzzeitig 
die Deckungsgrenze, d.h. den Wert der zu 
besichernden Forderung von GIGA, um mehr als 20% 
übersteigt, verpflichtet sich GIGA, Sicherheiten nach 
Wahl von GIGA freizugeben und zwar in Höhe des 
Betrages, um den die Deckungsgrenze zzgl. 20% 
überschritten wird. Auf berechtigte Belange des 
Bestellers ist Rücksicht zu nehmen. 
 
VI. Rechte bei mangelhafter Leistung / 
Pflichtverletzung / Haftung 
GIGA wird diejenigen Teile unentgeltlich nach seiner 
Wahl nachbessern oder neu liefern, die sich infolge 
eines Umstandes, der vor dem Gefahrübergang liegt, 
als mangelhaft herausstellen. Hierfür hat der Besteller 
GIGA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben 
und dafür auf seine Kosten zu sorgen, dass GIGA 
uneingeschränkten Zugang zu den mangelhaften 
Teilen so erhält, dass eine Überprüfung und 
Bearbeitung möglich ist. Nur in dringenden Fällen der 
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. Abwehr 
unverhältnismäßig großer Schäden ist der Besteller zur 
Selbstvornahme befugt, wobei GIGA sofort zu 
verständigen ist. Mangelhafte Verdrahtung, 
unsachgemäße Behandlung und Montage sind danach 
keine Pflichtverletzung von GIGA, soweit GIGA diese 
nicht vorgenommen hat. Die Feststellung von Mängeln 
hat der Besteller unverzüglich schriftlich zu melden, 
ersetzte Teile werden Eigentum von GIGA. 
 
Von den durch die Nachbesserung bzw. Neulieferung 
entstehenden Kosten trägt GIGA — soweit sich die 
Beanstandung als berechtigt herausstellt — die Kosten 
der Ersatzware sowie des Versandes einschließlich 
angemessener Kosten des Aus-und Einbaus. 
Außerdem trägt GIGA, soweit dies billigerweise nach 
Lage des Einzelfalles verlangt werden kann, die Kosten 
einer etwaigen Gestellung von Monteuren und 
Hilfskräften. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. 
 
Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst 
entstanden sind, haftet GIGA, aus welchem 
Rechtsgrund auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober 
Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, 
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und 
Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen oder 
Garantie sowie bei Mängeln der gelieferten Ware, 
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-und 
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen 
gehaftet wird. Sind wesentliche Vertragspflichten 
schuldhaft verletzt, so haftet GIGA auch bei grober 
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. In diesem 
Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung begrenzt 
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise 
vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind 
ausgeschlossen. 
 
Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in zwölf 
Monaten. Für vorsätzliches und arglistiges Verhalten 
sowie bei Ansprüchen nach dem 
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. 
Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes und 
Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen 
 
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet 
wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht 
haben. GIGA und der Besteller sind sich hierbei einig, 
dass die EDV-Bestandteile der Liefergegenstände, 
auch wenn sie die Gebäudeleittechnik eines 
Bauwerkes regeln oder steuern, entsprechend ihrer 
üblichen Verwendungsweise nicht als für ein Bauwerk 
verwendet gelten. 
 
VII. Software-Nutzung 
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, erhält 
der Besteller hieran ein einfaches, nicht 
ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich ihrer 
Dokumentation. 
 
1. Nutzungsumfang 
Der Besteller ist berechtigt, die Software 
ausschließlich auf dem hierfür bestimmten 
Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung auf 
weiteren Systemen ist untersagt und bedarf einer 
zusätzlichen Vereinbarung. Der Besteller darf die 
Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 
a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen 
oder von dem Objektcode in den Quellcode 
umwandeln. Die Verbindung der Software mit anderer 
Software ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung 
mit GIGA erlaubt. Der Besteller verpflichtet sich, 
einen eventuellen Rechtsnachfolger zu verpflichten, 
die Nutzungsbedingungen anzuerkennen. Die 
Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig. Alle 
sonstigen Rechte an Software und Dokumentation, 
insbesondere das Eigentumsrecht, verbleiben bei 
GIGA. 
 
2. Neue Softwareversionen 
Fortentwicklung der Software 
 
EXBE ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen, aber nicht verpflichtet, diese Aktualisierungen dem Besteller anzubieten. Falls ein Software- Pflegevertrag (Wartungsvertrag) abgeschlossen wird, ist erst dann die aktualisierte Software Gegenstand desselben. Nachtröge neuer Software - Funktionen und Leistungsmerkmale dagegen müssen gesondert beauftragt und vergütet werden. 
 
4. Rechte bei mangelhafter Leistung 
 
Haftung Nach dem Stand der Technik sind, obwohl EXBE mit gebotener größtmöglicher Sorgfalt die Softwareherstellung betreibt, Fehler nicht immer auszuschließen. Für auftretende reproduzierbare Fehler haftet EXBE gemäß VI. dieser AGB. Sind reproduzierbare Fehler nicht korrigierbar und ist die Software deshalb nicht verwendbar, wird der Besteller EXBE die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, aufgrund des schriftlichen Fehlerberichtes des 
Bestellers die Entwicklung einer geänderten Version der Software zu versuchen. Jegliche Haftung für die Gebrauchstauglichkeit der Software außerhalb der vertraglich vereinbarten regeltechnischen Anwendungsfälle ist ausgeschlossen. 
 
VIII. Inbetriebnahme von Anlagen 
 
Hat EXBE Regel-Anlagen in Betrieb zu nehmen, so sind vom Besteller die erforderlichen Betriebsmittel (Warmwasser, Kaltwasser, Warm-/Kaltluft, Dampf, Strom, Datenleitungen, -Übertragungsstrecken etc.) in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die 
Inbetriebsetzung muß mit angemessener Frist bei 
EXBE angemeldet sein. Bei der Inbetriebsetzung 
müssen mit der Anlage vertraute Mitarbeiter des 
Bestellers sowie ein Mitarbeiter des mit der 
Verdrahtung beauftragten Elektrounternehmens 
zugegen sein. Die Zugänglichkeit der in Betrieb zu nehmenden Geräte muß vorn Besteller gewährleistet werden. Liegt die Geräteinstalation und – Montage nicht im Auftragsumfang von EXBE, so hat der Besteller die Montage und Verkabelung von Sonstigen- und Feldgeräten sowie den Anschluß der Geräte im zutreffenden Schaltschrank sicherzustellen. 
 
IX. Anwendbares Recht  
 
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen EXBE und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Rechtsbeziehungen zu den ausländischen Parteien sind die Geschäfts - Verträge zwischen den Geschäftsparteien maßgebend. 
 
X. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse durch diese AGB nach § 305 - 310 BGB 
 
XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
 
Gerichtsstand ist das für den Sitz von EXBE 
maßgebliche Gericht, EXBE ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben, 
Erfüllungsort ist für beide Parteien der Sitz der EXBE  
Stand 05. Mai 2005